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Oberlandesgericht Köln, 2 W 111/92

Datum:
02.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 111/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1102.2W111.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 8/92
Schlagworte:
schwere Verletzung Hirnbereich Nervenbereich Verjährung Folgeschaden Spätschaden Lähmung
Normen:
SCHWERE VERLETZUNGEN; HIRN/NERVENBEREICH; VERJÄHRUNG; FOLGESCHÄDEN; SPÄTSCHÄDEN; VOLLSTÄNDIGE LÄHMUNG; OLGR 93, 054;
Leitsätze:
1. Mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die als nur möglich vorhergesehen werden konnten. Die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn bei leichten Verletzungen, bei denen generell keine Folgeschäden zu erwarten sind, schwere Folgezustände eintreten oder wenn bei sonstigen Verletzungen atypische Folgen auftreten, mit denen nach dem Verletzungsbild nicht zu rechnen war. 2. Bei schweren Verletzungen im Hirn/Nerven-Bereich, die zu Teillähmungserscheinungen geführt haben, sind weitere Folgeschäden bis zu vollständigen Lähmung in diesem Sinne nicht unvorhersehbar, ohne daß es darauf ankommt, ob die vollständige Lähmung eine andere unfallbedingte Ursache als die Teillähmung hat.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.05.1992 (8 O 8/92) wird zurückgewiesen.
 
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