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Oberlandesgericht Köln, 2 U 132/92

Datum:
21.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 132/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1221.2U132.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 106/89
Schlagworte:
Anfechtungsgegner Verjährung
Normen:
ANFG §§ 2, 7
Leitsätze:
Forderungen, denen Schuldner im Zeitpunkt der Gläubigeranfechtung bei der Vollstreckung aus dem Titel die Einrede der Verjährung hätte entgegensetzen können, haben bei der Berechnung des titulierten Hauptanspruchs im Sinne des § 2 AnfG außer Betracht zu bleiben, zumindest dann, wenn der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die eingetretene Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhebt. Könnte der Schuldner dem Vollstreckungszugriff mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf die gemäß § 218 BGB eingetretene Verjährung erfolgreich begegnen, so muß dem Anfechtungsgegner die gleiche Abwehrmöglichkeit zustehen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 106/89 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 
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