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G r ü n d e
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Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das gegen den Sachverständigen Dr. B. gerichte-te Ablehnungsgesuch der Beklagten ist unbegründet.
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Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Rich-ters berechtigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ab-lehnung des vom Gericht beauftragten Sachverstän-digen setzt nicht voraus, daß der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder daß das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozeß-beteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.
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Bei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch die Beklagte liegen keine hinreichenden Grün-de vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß geben könnten.
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Ein Befangenheitsgrund ist nicht darin zu sehen, daß der Sachverständige der Beklagten keine Ge-legenheit gegeben hat, bei der Untersuchung der Klägerin und deren Befragung zur Amnese zugegen zu sein. Um den Anschein der Einflußnahme einer Partei auf sein Gutachten zu vermeiden, hat sich der Sachverständige zwar grundsätzlich eines jeden einseitigen Kontakts mit ihr zu enthalten (vgl. Franzki in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverstän-digenrecht, 1990, § 21 Rn. 15). Deshalb schafft der Sachverständige regelmäßig einen Ablehnungs-grund, sofern er eine Sachbesichtigung in Anwe-senheit nur einer der Parteien vornimmt, ohne den Prozeßgegner zu benachrichtigen und auch ihm die Teilnahme zu ermöglichen. Insbesondere wenn der Sachverständige vor und bei der Besichtigung Informationen von einer Partei einholt, ohne auch dem Gegner Gelegenheit zu seiner Unterrichtung zu geben, kann bei der nicht verständigten Partei der Eindruck entstehen, daß die Gegenpartei Mög-lichkeiten zur Einflußnahme hatte, die ihr selbst versagt blieben (BGH NJW 1975, 1363). Auf klinische Untersuchungen einer Partei durch einen medizini-schen Sachverständigen treffen diese Erwägungen indes nicht zu. Ärztliche Untersuchungen greifen in den Intimbereich des Untersuchten ein und haben deshalb grundsätzlich in Abwesenheit dritter Personen stattzufinden. Die Achtung der Menschen-würde verbietet es, Eingriffe in die Intimsphäre zuzulassen, die weder dem erklärten Willen des Be-troffenen entsprechen noch durch ein höherrangiges Gut gerechtfertigt sind. Die Gegenwart Dritter bei medizinischen Untersuchungen kann, namentlich we-gen der damit verbundenen Offenbarung körperlicher Eigenheiten, von dem Untersuchten als Beeinträch-tigung seiner menschlichen Würde empfunden werden. Die Anwesenheit dritter Personen bei einer ärzt-lichen Untersuchung ist daher, sofern diese nicht als ärztliche Hilfskräfte hinzugezogen werden, oh-ne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nicht statthaft. Aus diesem Grund hat auch eine Partei nicht das Recht, an einer Untersuchung des Prozeß-gegners durch einen medizinischen Sachverständigen teilzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei - wie hier die Beklagte - selbst Ärztin und die Prozeßgegnerin deren frühere Patientin ist. Spätestens durch die gerichtliche Auseinanderset-zung ist das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen, das die Grundlage des von der Patientin erteilten Einverständnisses mit dem durch die Heilbehandlung bedingten Eingriff in seinen Intimbereich bildet, erloschen. Die Anwesenheit der Ärztin bei der Untersuchung ihrer Prozeßgegnerin durch den medizi-nischen Sachverständigen bedarf daher der ausdrück-lichen Zustimmung der Gegenpartei (so auch Franzki a.a. § 49 Rn. 49). In die Teilnahme der Beklagten an dem Untersuchungstermin hat die Klägerin jedoch nicht eingewilligt. Da die Beklagte zur Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung der Klägerin nicht berechtigt war, hat der Sachverständige sich aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht dadurch, daß er ihr die Teilnahme am Untersuchungstermin nicht ermöglicht hat, dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzt (vgl. auch OLG Saarbrücken OLGZ 80, 37; Zöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 406 Rn. 9).
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Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Beklagten, der Sachverständige habe in seinem Gutachten ein-seitig Informationen durch die Klägerin verwertet und damit das Gebot der Neutralität verletzt. Die Befragung der Untersuchten durch den medizinischen Sachverständigen zu Vorgeschichte und Verlauf der Krankheit ist notwendiger Teil der Untersuchung und rechtfertigt deshalb für sich allein nicht die Be-sorgnis der Befangenheit. Zweifel an der Unpartei-lichkeit des Sachverständigen können sich in diesem Zusammenhang allerdings dann ergeben, wenn eine einseitige Sachverhaltsschilderung der untersuchten Partei zur Grundlage der sachverständigen Feststel-lungen erhoben wird. In den Ausführungen des Sach-verständigen Dr. B. ist eine solche Einseitig-keit jedoch nicht zu finden. In seinem schriftli-chen Gutachten hat der Sachverständige vielmehr al-ternative Schlußfolgerungen aus der Darstellung der Klägerin einerseits und aus den Behandlungsunterla-gen der Beklagten andererseits gezogen und überdies deren Prozeßvortrag mit berücksichtigt. Auch das Vorbringen in dem nach dem Erlaß des Beweisbe-schlusses eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1991, sowie etwaige in deren per-sönlichen schriftlichen Aufzeichnungen enthaltene Informationen hat der Sachverständige ersichtlich allenfalls bei der alternativen Diskussion des Be-handlungsverlaufs nach der Darstellung der Klägerin verwertet und nicht einseitig seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
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Ein Befangenheitsgrund ist schließlich nicht dar-aus abzuleiten, daß der Sachverständige - wie die Beklagte meint - auf der Grundlage seiner Spezial-kenntnisse überhöhte Anforderungen an die von ihr zu beachtenden Behandlungsgrundsätze gestellt hat. Die Ausführungen im Gutachten zum medizinischen Standard lassen bei einer vernünftigen Betrachtung keinen Mangel an der gebotenen Unparteilichkeit erkennen. Daß der Sachverständige in die zu beur-teilende Heilbehandlung der Klägerin durch sie Er-wartungen gesetzt hätte, die den Anschein der Par-teilichkeit erwecken könnten, hat die Beklagte auch nicht plausibel dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten, da diese an dem Ablehnungsverfahren nicht beteiligt ist (vgl. Zöller-Schneider/Herget § 91 Rn. 13 "Sachverständigenablehnung").
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Beschwerdewert: 20.000,-- DM.