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Oberlandesgericht Köln, 27 W 55/92

Datum:
16.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 55/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27W55.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 138/92
Schlagworte:
Klagezustellung Kosten
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 analog
Leitsätze:
Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip). Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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