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Oberlandesgericht Köln, 27 U 83/91

Datum:
01.04.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 83/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0401.27U83.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 248/90
Schlagworte:
Arzthaftung Psychiatrie Suizidgefährdung
Normen:
BGB § 844
Leitsätze:
1. Arzt und Anstaltsträger einer stationär untergebrachten psychisch kranken Person haben die Pflicht, zu verhindern, daß der Patient die Absicht zur Selbstschädigung nicht verwirklichen kann. Die Sicherheit des Patienten ist bei der stationären Behandlung oberstes Gebot. 2. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist nicht veranlaßt, wenn eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen kann, nicht anzunehmen, die akute Gefährdung (Suizidgefahr) nicht erkennbar ist. Eine solche, die Menschenwürde angreifende Zwangsmaßnahme kann gegebenenfalls als Behandlungsfehler angesehen werden. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 248/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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