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Oberlandesgericht Köln, 27 U 145/91

Datum:
09.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
27 U 145/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1209.27U145.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 0 273/90
Schlagworte:
Verjährung Arzthaftung
Normen:
VERJÄHRUNG; ARZTHAFTUNG;
Leitsätze:

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen einer bei der Geburt erlittenen sog. Erb'schen Lähmung beginnt auch dann nach der Geburt, wenn die Schädigung auch bei einem Geschwisterkind aufgetreten war, sich bei diesem aber unter Einfluß von gymnastischen Übungen weitgehend zurückgebildet hatte.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 273/90 - wird zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil des erkennenden Senats vom 27. April 1992 - 27 U 145/91 - erkannt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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