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Oberlandesgericht Köln, 27 U 144/91

Datum:
09.03.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 144/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0309.27U144.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 534/90
Schlagworte:
Amtshaftung Zahnextraktion
Normen:
BGB §§ 831, 823, 847
Leitsätze:
1. Wird bei wiederholtem Versuch der Extraktion des Zahnes 48 mittels eines Hebelinstruments, bei der ein erheblicher knöcherner Widerstand zu erwarten war, der Nachbarzahn 47 zerstört, so spricht dies prima facie für eine zu große und damit fehlerhafte Kraftentfaltung des Zahnarztes. 2. 1500 DM Schmerzensgeld für den Verlust des Zahnes 47.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 534/9O - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1988 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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