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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist auch sachlich gerecht-fertigt. Letzteres hat der Senat ohne weitere Sachprüfung auszusprechen, weil die Beklagte die mit der Berufung verfolgten Ansprüche in der münd-lichen Verhandlung wirksam anerkannt hat (§ 307 Abs. 1 ZPO).
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Wegen der erstinstanzlich angefallenen Kosten ver-bleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Das weitergehende Obsiegen des Klägers ist wertmäßig im Verhältnis zum Streitwert der ersten Instanz relativ geringfügig, so daß dadurch die Kostenverteilung nicht beeinflußt wird.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gegenein-ander aufzuheben. Soweit wegen vor und nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolg-ter Zahlungen die richterliche Erstattung begehrt worden ist, daß die (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem in Rede stehenden Titel unzulässig sei, hat der Kläger die Kosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 93 ZPO zu tragen. Die vorher erfolgten Zahlungen hätte der Kläger bereits in erster Instanz geltend machen können; in Ansehung der von April bis Juli 1992 erfolgten Zahlungen hat die Beklagte zur Einlegung und Durchführung der Berufung keine Veranlassung gegeben und den Klageanspruch in der ersten mündlichen Verhandlung sofort anerkannt. Im übrigen hat sie allerdings Veranlassung gegeben, so daß sie die Kostenlast gemäß § 91 ZPO trifft. Die Abgabe der Löschungsbewilligung erst im Sep-tember 1992 war zu spät.
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Insgesamt ist danach eine Aufhebung der Kosten gegeneinander gerechtfertigt (§ 92 V ZPO), ob-wohl der Gegenstandswert der Berufung sich al-lein nach dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage (2.293,30 DM) bemißt, weil der Zusatzantrag zu 2) lediglich darauf gerichtet ist, bereits durchge-führte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen und deshalb außer Betracht bleibt (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anh. § 3 Stich-wort: Vollstreckungsabwehrklage).