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Oberlandesgericht Köln, 27 U 117/91

Datum:
05.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 117/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0205.27U117.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 225/87
Schlagworte:
Aufklärung Magenballon
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherte Erfahrung mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines Magenballons ähnlich umfangreich aufzuklären, wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1987 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet sind, diesem sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der am 13. Februar 1986 vorgenommenen Magenballonimplantation unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 zu Lasten des Klägers zu ersetzen mit Ausnahme des mit der Operation vom 26. Juni 1986 verbundenen, durch die Verurteilung zu 1) abgegoltenen immateriellen Schadens, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Dritten übergehen bzw. übergegangen sind. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagten zu 3/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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