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Oberlandesgericht Köln, 27 U 103/92

Datum:
28.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 103/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1028.27U103.92.00
 
Normen:
ARZTHAFTUNG; BEHANDLUNGSFEHLER; BEWEISLAST; BGB §§ 611 FF., 823 FF.; ZPO § 412;
Leitsätze:

1. Ist ungeklärt geblieben, ob eine seit der Geburt vorhandene Schädigung eines Neugeborenen durch ärztliche Maßnahmen (hier: Entbindung durch Kaiserschnitt) hätte verhindert werden können, so kommt eine Haftung der Klinik oder des Geburtshelfers gegenüber dem Kind allenfalls dann in Frage, wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen für sich genommen grob fehlerhaft gewesen ist.

2. Bei widerstreitenden Sachverständigengutachten besteht keine Pflicht des Gerichts, ein Obergutachten einzuholen, wenn gute Gründe dafür sprechen, einem der Gutachter den Vorzug zu geben.

 
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