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Oberlandesgericht Köln, 27 U 103/91

Datum:
02.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 103/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1202.27U103.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 378/91
Schlagworte:
Arzt Pflegepersonal psychiatrische Klinik Überwachung
Normen:
BGB §§ 823 I, 844
Leitsätze:

Zur Haftung für eigenmächtige Behandlungsmaßnahmen des Pflegepersonals bei einem Risikopatienten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 12. März 1991 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 378/89 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.471,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. September 1989 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Oktober 1990 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 372,00 DM jeweils im voraus zum 1.1, 1.4, 1.7. und 1.10 eines jeden Jahres bis zum 30. April 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weitere materielle Schäden, die ihr in Folge der fehlerhaften Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes im November 1983 in der Rheinischen Landesklinik in B. entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4, die Beklagten zu 1), 3) und 4) zu einem Viertel als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die des Beklagten zu 2) voll, die der Beklagten zu 1), 3) und 4) zu 1/2 und ihre eigenen zu 3/4, die Beklagten zu 1) 3) und 4) ihre eigenen zu 1/2 und 1/4 der der Klägerin erwachsenen Kosten als Gesamtschuldner.

Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 1/2 und die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 1/2. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistungen durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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