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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 42/92

Datum:
04.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 42/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27UF42.92.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2 bF 169/91
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 12. März 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen -2 bF 169/91- teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 9. Januar 1992 -2 bF 169/91- wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 15. September bis zum 30. September 1991 von 500,00 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von 298,00 DM und ab dem 1. Juli 1992 von 90,00 DM sowie monatlichen Kindesunterhalt für den am 17. März 1990 geborenen S. für die Zeit vom 15. September bis zum 30. November 1991 von 245,00 DM und für S. und den am 24. November 1991 geborenen M. ab dem 1. Dezember 1991 von jeweils 208,50 DM zu zahlen. Das Versäumnisurteil im übrigen wird aufgehoben. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1991 von 500,00 DM sowie monatlichen Kindesunterhalt für S. und M. ab dem 1. Juli 1992 von jeweils weiteren 39,50 DM - insgesamt monatlichen Unterhalt von 248,00 DM für jedes Kind - zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist jeweils bis zum 1. Werktag eines Monats im voraus zu zahlen; die Unterhaltsrückstände sind mit 4 % ab Fälligkeit zu verzinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die durch seine Säumnis im Termin am 9. Januar 1992 verursachten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 2/7 und der Beklagte 5/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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