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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 109/91

Datum:
26.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 109/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0226.27UF109.91.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 321 F 60/91
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 321 F 60/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Januar 1992 von insgesamt 5.693,00 DM (fünftausendsechshundertdreiundneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1991 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, ab Februar 1992 an die Klägerin für das Kind P einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 335,00 DM unter der Bedingung zu zahlen, daß die Klägerin dem Kind in mindestens dieser Höhe Hilfe zur Erziehung tatsächlich gewährt und ihre Hilfe nicht für mehr als zwei Monate unterbrochen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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