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Oberlandesgericht Köln, 22 U 152/92

Datum:
22.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 152/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1222.22U152.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 19/92
Schlagworte:
POSITIVE VERTRAGSVERLETZUNG VERANSTALTER RODELABFAHRT
Normen:
BGB § 276; BGB § 823; BGB § 831
Leitsätze:
Der Veranstalter einer Rodelabfahrt hat die Teilnehmer lediglich vor atypischen Gefahren der Rodelstrecke zu sichern oder zu warnen. Bei einer Rodelabfahrt auf einem Fahrweg im Hochgebirge muß typischerweise damit gerechnet werden, daß die Rodelstrecke teilweise in Kurven verläuft und das Gelände daneben abschüssige Stellen und Geröll aufweist. Hierauf braucht der Veranstalter nicht hinzuweisen. Der Teilnehmer muß sich auf solche typischen Gefahren durch angepaßte Geschwindigkeit und Fahren auf Sicht einstellen.
Rechtskraft:
Revision nicht angenommen
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.1992 verkündete Urteil des 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 19/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
 
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