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Oberlandesgericht Köln, 20 U 158/91

Datum:
10.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 158/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0110.20U158.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 220/91
Schlagworte:
Wandlung Neufahrzeug Nutzungsvergütung Gebrauchsvorteil
Normen:
BGB §§ 459 ff., 346, 347, 100; ZPO § 287
Leitsätze:
Nach der Wandlung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug ist bei der Bemessung der Nutzungsvergütung ein Mangel des Fahrzeugs zu berücksichtigen, der seine Nutzung beeinträchtigt hat. Der Mangel ist bei der Ermittlung der Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß bei der Berechnung des nutzungsbedingten Wertverlustes (normalerweise 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km) nicht von dem Neupreis des Fahrzeugs, sondern von seinem mangelbedingten Minderwert aus zugehen ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.06.1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wie folgt abgeändert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.870,21 DM nebst 13,5 % Zinsen von 5.248,12 DM seit dem 01.02.1991 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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