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Oberlandesgericht Köln, 20 U 121/91

Datum:
14.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 121/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0214.20U121.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 50/91
 
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. April 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 50/91 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger je 15.000,00 DM nebst 7,41 % Zinsen seit dem 3. Mai 1990 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Auflassung des 2/52 Miteigentumsanteils an dem im Wohnungsgrundbuch von G., Blatt 1798 eingetragenen Wohnungseigentum, bestehend aus einem 50/1145-Miteigentumsanteil an den Gründstücken Gemarkung G. Flur 32 Nummer 440, in einer Größe von 17,39 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8 im Erdgeschoß in einer Größe von ca. 50 qm, bestehend aus Wohnzimmer mit Kochnische, Schlafzimmer, Bad mit WC, Diele, Abstellraum, Terrasse sowie Kellerraum K 8. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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