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Oberlandesgericht Köln, 1 W 52/92

Datum:
30.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 52/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00
 
Schlagworte:
BGB-BEMESSUNG; VORZEITIGER ERBAUSGLEICH; ANGEMESSENHEIT; REGELBETRAG; VERMÖGENSLAGE VATER
Normen:
BGB § 1934d
Leitsätze:

Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.

 
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