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Oberlandesgericht Köln, 1 U 51/91

Datum:
06.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 51/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0206.1U51.91.00
 
Normen:
BGB §§ 426, 748, 1361; ZPO §§ 301, 359, 540, 621
Leitsätze:

1. Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache.

2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen.

3. Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.

 
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