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Oberlandesgericht Köln, 1 U 51/91

Datum:
09.04.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 51/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0409.1U51.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 463/90
 
Tenor:

Das Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 1 U 51/91 - wird gemäß § 321 ZPO auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien in Ziffern 1 und 2 des Urteilsausspruch ergänzt; der Klarheit halber wird der gesamte Urteilsausspruch nunmehr neu gefaßt wie folgt:

1)

Der an der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach Verkündung des Teilurteils vom 17. April 1991 - 20 0 463/90 - anhängige Teil des Rechtsstreits wird vom Senat an sich gezogen und in diesem Urteil mitentschieden. Dementsprechend wird das am 8. Januar 1992 verkündete Schlußurteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 463/90 -aufgehoben und die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit in dieses Urteil einbezogen.

2)

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 17. April 1991 verkündete Teilurteil und das am 8. Januar 1992 verkündete Schlußurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 463/90 - abgeändert und es wird über die Klage unter Einbeziehung des nach dem Teilurteil noch bei der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln anhängigen Streitteils ingesamt neu entschieden wie folgt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.164,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Oktober 1990 (Klagezustellung) zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/10, der Beklagte 8/10; von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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