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Oberlandesgericht Köln, 1 U 17/91

Datum:
03.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 17/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1203.1U17.91.00
 
Schlagworte:
KAUSALITÄT; SCHADENERSATZ; EMISSIONEN; BEWEIS
Normen:
BGB §§ 823, 906
Leitsätze:

1. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer ihrer Art nach schädlichen Emission und einem eingetretenen Schaden ist von dem Geschädigten, der Ersatzansprüche geltend macht, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis können dem Geschädigten allerdings dann nicht zugute kommen, wenn die Emissionen aus einer genehmigten Anlage kommen und die von den Genehmigungsbehörden festgelegten Höchstwerte nicht überschritten haben.

2. Andere Beweiserleichterungen können dem Geschädigten nicht zugebilligt werden. Weder kann der Kausalitätsnachweis als geführt angesehen werden, wenn lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, noch wäre es erlaubt, im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität etwa § 287 ZPO entsprechend anzuwenden.

 
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