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Oberlandesgericht Köln, 19 W 60/91

Datum:
17.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 60/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0117.19W60.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 166/90
Schlagworte:
Anlaß Klageerhebung Auslandsaufenthalt
Normen:
ZPO §§ 93, 307, 342
Leitsätze:
1. Hält sich ein Schuldner unbefristet im Ausland auf (hier: Istanbul), so gibt er damit alleine jedenfalls dann keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er sicher gestellt hat, daß ihm die Post nachgesandt wird. 2. Erfährt der Schuldner von dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil, so kann er mit dem Einspruch den Klageanspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das am 07. November 1991 verkündigte Anerkenntnisurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 166/90 - im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
 
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