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Oberlandesgericht Köln, 19 W 26/92

Datum:
07.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0707.19W26.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O H 26/91
Schlagworte:
Kostenrecht Streitwert Beweisverfahren
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 485; BRAGO § 31; BRAGO § 48
Leitsätze:
1. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache. 2. Ist die Hauptsache noch nicht anhängig und ist nicht sicher feststellbar, welchen Klageantrag der Antragsteller künftig stellen wird (hier: nach Wandlung oder nach Minderung), so ist es gerechtfertigt, einen Mittelwert aus den Werten der in Betracht kommenden Ansprüche zu bilden und diesen als Streitwert der Hauptsache und damit des selbständigen Beweisverfahrens festzusetzen.
 
Tenor:
wird der Be-schluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.05.1992 - 21 O H 26/91 - auf die Beschwerde des Klägers abgeändert. Der Streitwert des selb-ständigen Beweisverfahrens wird anderweitig auf 15.000,00 DM festgesetzt.
 
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