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Oberlandesgericht Köln, 19 U 253/91

Datum:
05.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 253/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U253.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 134/91
Schlagworte:
merkantiler Minderwert Luxusfahrzeug
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 134/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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