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Oberlandesgericht Köln, 19 U 16/92

Datum:
22.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 16/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0622.19U16.92.00
 
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 459 FF.; VERSR 92, 1268; HAFTUNGSRECHT; COMPUTERKAUF; VERTRAGSHÄNDLER;
Leitsätze:

Computerkauf Vertragshändler des Herstellers als Vertragspartner des Computerkäufers OLG Köln 22.06.92 19 U 16/92 BGB §§ 133, 157, 459 ff.

Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 92, 1268

 
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