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Oberlandesgericht Köln, 19 U 15/92

Datum:
19.08.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 15/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U15.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 244/91
Schlagworte:
Beschwer Zinsanspruch Berufungsverfahren
Normen:
ZPO §§ 4 I, 511 A I
Leitsätze:
Ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich eine in erster Instanz abgewiesene Zinsforderung, so sind bei der Berechnung der Beschwer nicht nur die bis zur Einlegung des Rechtsmittels entstandenen, sondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich entstehenden (künftigen) Zinsen zu berücksichtigen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Dezember 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 244/91 - teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.381,15 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 15. August 1990, 12,75 % seit dem 8. Fe-bru-ar 1991, 13,25 % seit dem 23. Au-gust 1991 und 13,75 % seit dem 6. Januar 1992 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten erster Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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