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Oberlandesgericht Köln, 19 U 145/91

Datum:
26.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 145/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0626.19U145.91.00
 
Normen:
ABGRENZUNG; TATSACHENBEHAUPTUNG; MEINUNGSÄUßERUNG; WERTENDES ELEMENT; BGB §§ 823, 824, 1004; OLGR 92, 350; VERSR 92, 1272; NJW-RR 92, 1508;
Leitsätze:

1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen.

2. Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.

 
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