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Oberlandesgericht Köln, 19 U 109/92

Datum:
06.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 109/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1106.19U109.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 190/90
Schlagworte:
Geschäftsführer GmbH deklaratorisch Eintragung
Normen:
HGB §§ 15 I; GMBHG §§ 6 III, 46 NR. 5
Leitsätze:
Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung. Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.1992 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 190/90 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.10.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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