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Oberlandesgericht Köln, 17 W 455/90

Datum:
20.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 455/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0120.17W455.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 206/88
 
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von dem Beklagten nach § 788 ZPO an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 640,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 festgesetzt mit der Maßgabe, daß die Klägerin deren Erstattung nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihr gegen die Privatbrauerei ....K. GmbH und Co. KG, K.straße 5 a, ....R. , gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erwachsenen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der hier festgesetzten Kosten an den Beklagten verlangen kann. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie die im Festsetzungsverfahren entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
 
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