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Oberlandesgericht Köln, 16 U 46/92

Datum:
14.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 46/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1014.16U46.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 105/91
Normen:
REISERECHT; HOTELUNTERKUNFT; SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG; FLOHBEFALL; BGB §§ 651 C, 651 F.; OLGR 93, 061;
Leitsätze:

1. Ist die vertraglich vereinbarte Hotelunterkunft mit wesentlichen Mängeln behaftet, deren Beseitigung während der Reisedauer nicht absehbar ist, kann der Reisende im Wege der Selbstabhilfe in ein anderes Hotel umziehen. Die von ihm hierfür aufgewandten Kosten hat der Reiseveranstalter auch dann in vollem Umfang zu erstatten, wenn der Reisende mangels einer der Kategorie des Vertragshotels vergleichbaren Alternative in ein Hotel mit wesentlich höherem Standard umzieht.

2. Die Kosten einer Schädlingsbekämpfung nach der Rückkehr (hier: Entflohung der Wohnung) sind vom Reiseveranstalter als Mangelfolgeschaden nur zu ersetzen, wenn er die Schadensursache zu vertreten hat. Im übrigen stellt ein Flohbefall insbesondere bei einer Reise in tropische und subtropische Länder ein grundsätzlich hinzunehmendes allgemeines Reiserisiko dar.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 105/91 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1. 2.342,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1990 und an die Beklagten zu 2. und zu 3. jeweils 2.340,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1990 zu zahlen.

Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. und die Beklagte wie folgt:

Von den Gerichskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 93 % und der Kläger zu 1. 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen dieser selbst zu 18 % und die Beklagte zu 88 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und zu 3. trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Die Beschwer des Klägers zu 1. und der Beklagten übersteigen 60.000,00 DM nicht.

 
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