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Oberlandesgericht Köln, 16 U 118/91

Datum:
20.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 118/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0520.16U118.91.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, Zw 2 C 115/91
Normen:
ANFECHTUNG; ABSTAMMUNG EHELICH; KONKRETER ANHALTSPUNKT; BEWEISANTRITT; BGB §§ 1591 ABS. 1; ZPO §§ 640, 616 ABS. 1; OLGR 92, 355;
Leitsätze:

Der Vater, der die eheliche Abstammung seines Kindes anficht, muß konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm. Er kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (a.A. BGH NJW 1991, 2261). Einem dahingehenden Beweisantritt ist auch dann nicht nachzugehen, wenn die Vernehmung von Zeugen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung des Kindes ergeben hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl - Zweigstelle Erftstadt - Zw 2 C 115/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gegen diees Urteil wird die Revision zugelassen.

 
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