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Oberlandesgericht Köln, 13 U 11/92

Datum:
24.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 11/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0624.13U11.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 506/89
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehen-den Rechtsmittels - das am 14. November 1991 verkündete Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts - 2 O 506/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 10.567,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.08.1989 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Mietwagenkostenforderung der Beklagten zu 2) gemäß Rechnung vom 16.08.1989 (Bl. 74 d.A.) in Höhe eines Teilbetrages von 4.355,92 DM freizustel-len. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Ko-sten bei-der Rechts-zü-ge wer-den dem Klä-ger 61 % und den Be-klag-ten als Ge-samt-schuld-nern 39 % auf-er-legt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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