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Oberlandesgericht Köln, 11 U 94/92

Datum:
29.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 94/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0729.11U94.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 381/91
Schlagworte:
Verletzung Schmerzensgeld Selbstverschulden
Normen:
§§ 823, 847
Leitsätze:
Bei gravierenden und folgenschweren Verletzungen entfällt ein Anspruch des Verletzten auf Schmerzensgeld auch bei überwiegendem Selbstverschulden nicht.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 381/91 - teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM - nicht nur 1.500,00 DM - nebst 4 % Zinsen seit dem 13. August 1991 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger 7/10, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 3/10; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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