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Oberlandesgericht Köln, 11 U 53/92

Datum:
08.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 53/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0708.11U53.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 489/90
Schlagworte:
Fälligkeit Werklohnforderung Leistung
Normen:
BGB §§ 320, 322, 631 ff.
Leitsätze:
Eine Werklohnklage ist nur dann mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Leistung unfertig und mangelhaft ist und deshalb berechtigterweise noch nicht abgenommen wird. Im Prozeß muß der vorleistungspflichtige Unternehmer zunächst seine Leistung erbringen, ehe er gegenüber einem Zurückbehaltungsrecht seinen Zahlungsanspruch durchsetzen kann.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Januar 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 489/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.887,60 DM Zug um Zug gegen Austausch der Haustüre des Hauses der Beklagten in L , A - (früher R gegen eine entsprechende Haustüre (1 Stück Türe mit Oberlicht F sowie Griffband außen, Drücker innen einschließlich Schließer und E.-Öffner - Maße: 1100 x 2440 mm -; - Frontplatte, 4 Briefeinwürfe, 4 Klingeln, 1 Lichttaster und 1 Sprechsieb), deren DIN-Richtung der Öffnung rechts ist (d.h. von innen gesehen der feststehende Teil der Türanlage links und die Türe selbst rechts), zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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