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Oberlandesgericht Köln, 11 U 33/92

Datum:
25.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 33/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U33.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 1/91
Schlagworte:
Werkvertrag Gewährleistung Verjährungsfrist
Normen:
BGB §§ 634, 635
Leitsätze:
Für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Hofbefestigung aus Verbundpflaster (in Mörtelbett) gilt die für Bauwerke geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 BGB). Auch bei Bejahung eines Verschuldens kann eine Neuherstellung nicht verlangt werden, wenn die Beseitigung eines Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgericht Aachen - 8 O 1/91 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.588,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten der beiden Nebeninterventionen werden den Nebenintervenienten zu jeweils 55 % und dem Kläger zu 45 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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