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Oberlandesgericht Köln, 11 U 213/92

Datum:
23.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 213/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0923.11U213.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 255/92
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.1992 (18 O 255/92) abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.06.1992 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens und der Berufung im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM bzw. einer Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, die vier bepflanzten Blumenkübel von jeweils 1-m-Länge, 0,5-m-Breite und 0,4-m-Höhe, die er im Fahrbahnbereich der Straße "G.-Weg" in K. auf seinem Grundstück entlang der weißen Markierungslinie aufgestellt hat, für die Zeit der Bauarbeiten gem. der Baugenehmigung der Stadt K. vom 11.05.1992 auf dem Grundstück G.-Weg 26 a derart auf sein Grundstück zurückzuversetzen, daß eine hindernisfreie Befahrbarkeit des G.-Weg es in einer Breite von mind. 3,50 m gewährleistet ist. Dabei sind der vom Grundstück G.-Weg 26 a aus gesehene 2. bis 4. Blumenkübel so zurückzuversetzen, daß ein Abstand von mindestens 50 cm zur weißen Linie auf dem Grundstück des Antragsgegners entsteht und der 1. Blumenkübel einen Abstand von mindestens 1,20 m zur weißen Grenzlinie einhält. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig.

 
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