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Oberlandesgericht Köln, 11 U 145/92

Datum:
21.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 145/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1021.11U145.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 53/92
Schlagworte:
Unterhalt Ansprüche Zusammenveranlassung getrennt lebend Ehegatte
Normen:
UNTERHALT; ANSPRÜCHE; VERGANGENHEIT; ZUSAMMENVERANLAGUNG; GETRENNT LEBENDER EHEGATTE; BERB §§ 1613, 1569 FF, 242; OLGR 93, 025;
Leitsätze:
Unterhaltsrechtliche Ansprüche für die Vergangenheit bleiben nur erhalten, wenn sich der Verpflichtete in Verzug befindet (§ 1613 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den "Familienlastenausgleich" zwischen den Eltern unterhaltsberechtigter Kinder. Eine Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Steuerveranlagung besteht nicht nur, wenn die Zusammenveranlagung zu einer geringeren Steuerbelastung beider Ehegatten insgesamt führt und ihm infolge der Zusammenveranlagung keine steuerlichen Nachteile entstehen oder derjenige, der die Zusammenveranlagung anstrebt, die dem anderen entstehenden Nachteile ausgleicht. Sie kann auch aus dem Vertrag, der in der Wahl der Steuerklassen während der Zeit des Zusammenlebens zu sehen ist, hergeleitet werden.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 53/92) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt A.-K. zur Steuernummer 202/833/ der Zusammenveranlagung der Parteien für die Einkommenssteuer des Jahres 1990 zuzustimmen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, nach Durchführung der gemeinsamen Veranlagung an das genannte Finanzamt auf die sich ergebende Steuerschuld der Parteien einen Betrag von 2.500,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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