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Oberlandesgericht Köln, 9 U 160/87

Datum:
25.06.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 160/87
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0625.9U160.87.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 501/85
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurückweisung auch der mit Schriftsatz vom 15. August 1990 eingelegten Anschlußberufung der Kläger - das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichtes Köln vom 25. Juni 1987 (27 0 501/85) teilweise abgeändert und - unter Einbeziehung des in Teilrechtskraft erwachsenen Urteilsausspruchs des Senats in der am 22. März 1988 verkündeten Entscheidung - insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.167,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1987 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird insoweit, als sie im Rahmen der vorerwähnten Anschlußberufung erweitert worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben zu tragen:

Die des erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger zu 62 %, der Beklagte zu 38 %,

die des ersten Berufungsrechtszuges die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %,

die gerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges die Kläger zu 65 %, der Beklagte zu 35 %,

die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges die Kläger zu 54 %, der Beklagte zu 46 %,

die Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges die Kläger zu 86 %, der Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt für den Fall, daß nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet, nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, und zwar den Klägern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,-- DM, dem Beklagten gegen eine solche von 35.000,-- DM.

 
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