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Oberlandesgericht Köln, 7 U 52/91

Datum:
21.11.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 52/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1121.7U52.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 61/90
Schlagworte:
Amtshaftung Beweisvereitlung Reparatur Schadensstelle Straßenbelag
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839; StrWG-NW §§ 9, 9a
Leitsätze:
1. Eine Kante von 2,5 cm oder mehr am Rande einer nicht unerheblichen Mulde im Straßenbelag einer nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straße stellt eine Gefahrenstelle dar, auf die sich ein Fußgänger selbst bei Kopfsteinpflaster nicht einzurichten braucht. 2. Einer Gemeinde ist Beweisvereitlung vorzuwerfen, wenn sie nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zum Zustand der Straßenbeschaffenheit im Bereich einer Unfallstelle den Straßenbelag ausbessern läßt, ohne den gerichtlich bestellten Sachverständigen oder den anwaltlichen Vertreter des Verletzten über die beabsichtigten Arbeiten zu unterrichten. 3. Bei schweren Unfallfolgen (hier: Kopfverletzungen mit langwierigem Heilungsverlauf) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM angemessen.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 22.03.1989 und aus weiteren 20.000,00 DM seit dem 11.04.1990 zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs aus 20.000,00 DM wird die Klage abgewiesen. Im übrigen ist die auf Zahlung gerichtete Klage (Anträge zu 1-3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.11.1988 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wird dem Landgericht übertragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 DM abzuwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erfolgen.
 
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