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Oberlandesgericht Köln, 6 U 2/90

Datum:
18.01.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 2/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0118.6U2.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O362/89
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.1989 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 362/89 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufuzngsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, ihre Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin wird auf 162.607,29 DM festgesetzt.

 
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