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Oberlandesgericht Köln, 6 U 2/90

Datum:
06.03.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 2/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0306.6U2.90.00
 
Tenor:

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 18.01.1991 wird auf Seite 5 der Ausfertigung in Zeilen 13/17 wie folgt klargestellt: Anstelle des Halbsatzes "Sie hat diese Kosten insgesamt mit 614.154,13 DM beziffert ..." tritt der Halbsatz: "Sie hat die Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage insgesamt mit 614.154,13 DM und die darin enthaltenen Mehrkosten gegenüber der bisherigen Werbung

mit 400.000,-- DM beziffert ...".

 
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