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Oberlandesgericht Köln, 5 U 196/90

Datum:
20.06.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 196/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0620.5U196.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 407/89
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 407/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageim übrigen verurteilt, an den Kläger 481,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1990 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückge­wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä­ger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstrek­kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu er­bringen.

 
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