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Oberlandesgericht Köln, 5 U 123/90

Datum:
16.05.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 123/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0516.5U123.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 415/89
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.05.1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 415/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Es wird festgestellt, daß die vom Kläger unter der Versicherungsscheinnummer 111111111 abgeschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversorgung gemäß dem Inhalt des Nachtrages vom 16.03.1982 und der später erteilten Nachträge fortbesteht.

2.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger ab 01.10.1988 bedingungsgemäß, jedoch längstens bis zum 01.06.1992, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 920,90 DM zu zahlen, die Rückstände sofort, die in Zukunft fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus,

nebst 4 % Zinsen a) auf die Rückstände vom 01.10.1988 - 30.11.1989 ab 01.12.1989 und b) für die ab 01.12.1989 fälligen Rückstände jeweils ab dem 1. des Fälligkeitsmonats; darüber hinaus und weiteren

8,25 % Zinsen von 6.000,00 DM für Juli 1990,

weiteren 8,25 % Zinsen von 7.000,00 DM für August 1990, weiteren 8,25 % Zinsen von 10.000,00 DM für September 1990,

weiteren 8,25 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 01. bis zum 03.10.1990,

weiteren 8,75 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 04. bis zum 31.10.1990,

weiteren 8,75 % Zinsen von 18.000,00 DM für November 1990 und weiteren 8,75 % Zinsen von

20.000,00 DM ab 1. Dezember 1990.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

 
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