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Oberlandesgericht Köln, 2 U 89/90

Datum:
17.04.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 89/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0417.2U89.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 357/89
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 357/89 -teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 23.866,67 nebst 4 % Zinsen seit dem 02. Januar 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/18 und die Beklagten als Gesamtschuldner 17/18 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die Urteilsgebühren für das Teilurteil vom 27. Februar 1991 fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.

Die Urteilsgebühren für das Schlußurteil vom 17. April 1991 und die durch die Beweisaufnahme vom 17. April 1991 verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu 1) zu tragen.

Die übrigen Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,-- nicht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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