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Oberlandesgericht Köln, 2 U 119/91

Datum:
18.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 119/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1218.2U119.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 0 430/90
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 1991 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18

0 430/90 - aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Gastwirtschaft ”A" in  I, H 36, bestehend aus einem Gaststättenraum mit Nebenraum und Wirtschaftsküche sowie der dazugehörigen Wohnung im 1. Obergeschoß, bestehend aus 6 Zimmern, Toilette und Dusche, zu verurteilen, abgewiesen und über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühren für das Urteil des Landgerichts vom 25. Juni 1991 und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien im Berufungsrechtszug wird dem Landgericht übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beider Parteien durch dieses Urteil übersteigt jeweils DM 60.000,-- nicht.

 
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