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Oberlandesgericht Köln, 27 U 84/91

Datum:
11.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 84/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1211.27U84.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 768/87
Schlagworte:
Schmerzensgeld Zahnersatz Zahnfleischbehandlung
Normen:
BGB §§ 280, 286, 611 ff., 823, 847
Leitsätze:
1. Ein Zahnarzt muß einen an Parodontose erkrankten Patienten zunächst wegen dieser Erkrankung behandeln, bevor er den Zahnersatz endgültig eingliedert. 2. Von dieser Pflicht ist er auch nicht durch die Weigerung des Patienten gegen eine weitergehende Behandlung befreit, wenn er nicht nachweist, daß er ihn eindringlich auf deren Notwendigkeit hingewiesen hat. 3. Für die Notwendigkeit, eine prothetische Behandlung wegen fortgeschrittener Parodontitis wiederholen zu müssen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 12. März 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 768/87 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert wie folgt und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 18.323,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.03.1988 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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