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Oberlandesgericht Köln, 27 U 35/90

Datum:
10.04.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
27 U 35/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0410.27U35.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 639/88
Schlagworte:
Haftung Gemeinschaftspraxis
Normen:
BGB § 31; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 844 ABS. 2; BGB § 276
Leitsätze:

Ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, der an der Behandlung des Patienten nicht beteiligt war, haftet für etwaige Behandlungsfehler der Mitgesellschafter nicht aus unerlaubter Handlung. Für Unterhaltsschaden haftet er auch nicht aus Vertrag.

 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 25. Januar 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 639/88 - werden zurückgewiesen.

Die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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