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Oberlandesgericht Köln, 27 U 23/90

Datum:
04.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 23/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1204.27U23.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 256/88
Schlagworte:
Behandlungsfehler Diagnosefehler Schmerzensgeld
Normen:
BGB §§ 611, 276, 823
Leitsätze:
1. Klagt ein Patient einige Tage nach einer Fußverletzung über Wadenschmerzen, so liegt der Verdacht einer Venenthrombose nahe und mußte durch eine Phlebographie abgeklärt werden. Bei diesem Beschwerdebild ist die Diagnose "Muskelkater" schlechthin unvertretbar, so daß der Diagnoseirrtum ein grober Behandlungsfehler ist. 2. Bleibt beim Patienten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% zurück, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM angemessen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM zu zahlen. Unter Zurückweisung des Rechtsmitels insoweit wird der weitergehende Schmerzensantrag abgewiesen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm infolge der Fehlbehandlung vom 10. Mai 1985 ab November 1989 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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