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Oberlandesgericht Köln, 1 U 59/90

Datum:
26.09.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 59/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0926.1U59.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 0 466/89
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichter) vorn 06.11.1390- 15 0 466/89 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung den Pkw auch zurückzuübereignen sowie auch den Kraftfahrzeugbrief für das Fahrzeug herauszugeben hat. Zur Klarstellung wird das Urteil daher wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.5.1989 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes 350 SLC, Fahrgestellnummer A sowie gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes für diesen PKW.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des  Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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