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Oberlandesgericht Köln, 1 U 48/90

Datum:
14.03.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 48/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0314.1U48.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 0 71/90
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 31. Juli 1990 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 0 71/90 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 1/2, der Beklagte zu 2) zu 29/60 und die Beklagte zu 3) zu 1/60.

Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheitsleistungen auch durch eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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