Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 W 39/91

Datum:
18.09.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 39/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0918.19W39.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 534/90
Schlagworte:
Haftungsrecht Bereicherungsrecht Einziehungsermächtigung Leistung Dritter
Normen:
BGB § 267; BGB § 812 ABS. 1, S. 2; ZPO § 91; ZPO § 93; ZPO § 99 ABS. 2
Leitsätze:
1. Erteilt ein Dritter (hier: Pächter) einer Gemeinde (Gläubiger) eine Einziehungsermächtigung zum Einzug von Grundbesitzabgaben, liegt in der durch die jeweilige Abbuchung erbrachte Erfüllung eine Leistung des Dritten an den Schuldner dieser Abgaben (Eigentümer). 2. Fällt der Rechtsgrund für diese Leistung weg, steht dem Dritten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1, Satz 2 BGB zu, "ob causam finitam".
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Teilaner-kenntnis- und Schlußurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.5.1991 - 17 O 534/9O - wird dieses Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/24 und die Beklagte zu 23/24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank